§ 4 EigVO M-V - Aufgaben der Betriebsleitung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9-6
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb und ist für seine wirtschaftliche Führung nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. Die Mitglieder der Betriebsleitung haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufende Betriebsführung sowie die Entscheidung von Angelegenheiten, die die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen hat. Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. Näheres regelt die Betriebssatzung. Daneben obliegt der Betriebsleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes mit Ausnahme der Gliederung in Bereiche.
(3) Soweit amtsangehörige Gemeinden einen Eigenbetrieb führen, obliegt die laufende Betriebsführung dem Amt, soweit keine Rückübertragung der Aufgabendurchführung in entsprechender Anwendung von § 127 Absatz 1 Satz 5 der Kommunalverfassung erfolgt ist.
(4) Die Betriebsleitung wirkt an der Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes mit und führt diese im Auftrag des Bürgermeisters aus.
(5) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, welche die Haushaltswirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres, insbesondere über Anlass, Art und Weise der Unterrichtungspflicht, kann in der Betriebssatzung bestimmt werden.