§ 122 StBerG - Nichtöffentliche Hauptverhandlung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten und den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der Zutritt gestattet. 2Der Zutritt ist ferner Vertretern des Bundesministers der Finanzen, Vertretern der obersten Landesbehörde und Vertretern der Berufskammer gestattet. 3Steuerberater sind in Steuerberatersachen, Steuerbevollmächtigte in Steuerbevollmächtigtensachen als Zuhörer zugelassen. 4Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.