§ 122 StBerG - Nichtöffentliche Hauptverhandlung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) 1Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.

(2) 1Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten und den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der Zutritt gestattet. 2Der Zutritt ist ferner Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, Vertretern der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde und Vertretern der Berufskammer gestattet. 3Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind als Zuhörer zugelassen. 4Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.