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§ 8 ThürFtGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürFtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Öffentlich bemerkbare Tätigkeiten entgegen § 4 Abs. 2 vornimmt,

  2. 2.

    Handlungen vornimmt, die entgegen § 5 den Gottesdienst zu stören geeignet sind,

  3. 3.

    an den stillen Tagen

    1. a)

      entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb veranstaltet,

    2. b)

      entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 öffentliche sportliche Veranstaltungen durchführt,

    3. c)

      entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 andere als die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt,

  4. 4.

    am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend)

    1. a)

      entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 öffentliche sportliche Veranstaltungen durchführt,

    2. b)

      entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 andere als die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.