§ 70 BremPolG - Polizeivollzugsdienst des Landes
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:
- 1.die Polizei Bremen
- 2.das Landeskriminalamt,
- 3.der Senator für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben der Korruptionsbekämpfung nach § 73 wahrnimmt.
Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben der Korruptionsbekämpfung wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 74 Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.