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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 LRKG - Wegstreckenentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-42

(1) Für Fahrten, die von den Dienstreisenden mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt wurden, wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Zur Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ein Zuschlag gewährt werden, wenn auf Grund der Art der Dienstgeschäfte regelmäßig in größerem Umfang Fahrten auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen durchzuführen sind. Der Zuschlag beträgt 5 Cent je Kilometer. (1)

(3) Für Fahrten, die von den Dienstreisenden mit einem Fahrrad, E-Bike oder Pedelec zurückgelegt wurden, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.

Nach § 1 der Verordnung des Ministeriums für Finanzen zu § 5 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 485) beträgt der Zuschlag zur Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes für Fahrten auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen 12 Cent je Kilometer.