LRKG,BW - Landesreisekostengesetz

Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes
(Landesreisekostengesetz - LRKG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-42

Vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 111)

Geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540)

Der Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Dienstreisen und Dienstgänge2
Anspruch auf Reisekostenvergütung3
Fahrt- und Flugkostenerstattung4
Wegstreckenentschädigung5
Tagegeld6
Übernachtungsgeld7
Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort8
Aufwands- und Pauschvergütung9
Erstattung sonstiger Kosten10
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen11
Auslandsdienstreisen12
Trennungsgeld13
Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften14
Inkrafttreten15

§ 1 LRKG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-42

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen, Dienstgänge und für Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Richterinnen und Richter des Landes, sowie der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. Es regelt auch die Erstattung von Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld).

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. 1.

    Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),

  2. 2.

    Wegstreckenentschädigung (§ 5),

  3. 3.

    Tagegeld bei Dienstreisen (§ 6),

  4. 4.

    notwendige Mehraufwendungen bei Dienstgängen (§ 6),

  5. 5.

    Übernachtungsgeld (§ 7),

  6. 6.

    Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),

  7. 7.

    Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) und

  8. 8.

    Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).

§ 2 LRKG - Dienstreisen und Dienstgänge

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-42

(1) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der oder dem zuständigen Dienstvorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Die Anordnung oder Genehmigung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Dienstreisen sind auch Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt sind. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn eine kostengünstigere Art der Erledigung des Dienstgeschäftes nicht möglich und sinnvoll ist.

(2) Dienstgänge sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte am Dienst- oder Wohnort, die von der oder dem zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

(3) Für Dienstreisen von Richterinnen oder Richtern zur Wahrnehmung von richterlichen Amtsgeschäften oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums oder eines anderen vergleichbaren Gerichtsverfassungsorgans, dem sie angehören, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung. Dasselbe gilt für Dienstreisen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landesdatenschutzgesetz und für Dienstreisen der oder des Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz.

§ 3 LRKG - Anspruch auf Reisekostenvergütung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-42

(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Auslagen. Dies gilt auch bei Reisen zum Zweck der Ausbildung.

(2) Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise sind von den Dienstreisenden unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes grundsätzlich selbst zu bestimmen. Abweichend davon kann die oder der zuständige Dienstvorgesetzte die Dienststätte als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise anordnen, wenn die Fahrtstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt. Bei einer Dienstreise, die an der Wohnung angetreten oder beendet wird, bemisst sich die Fahrtkostenerstattung (§ 4) oder die Wegstreckenentschädigung (§ 5) nach der Entfernung von oder bis zur Wohnung, es sei denn, als Ausgangs- und/oder Endpunkt der Dienstreise wurde die Dienststätte angeordnet. Beim Vorliegen mehrerer Wohnungen oder Unterkünfte ist die der Dienststätte am nächsten gelegene Wohnung oder Unterkunft maßgebend.

(3) Die Dienstreisenden sind grundsätzlich in der Wahl der Beförderungsmittel frei. Bei der Wahl des Beförderungsmittels haben die Dienstreisenden neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere die Erfordernisse des Klimaschutzes zu beachten. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(4) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn die Reisekostenvergütung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 10 Absatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise geendet hätte. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. Die Dienstreisenden sind verpflichtet, die Kostenbelege nach Erstattung der Reisekostenvergütung bis zum Ablauf eines Jahres für Zwecke der Rechnungsprüfung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

(5) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(6) Bei Dienstreisen für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit haben die Dienstreisenden nach diesem Gesetz nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht eine andere Stelle Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu gewähren hat. Das gilt auch dann, wenn die Dienstreisenden auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

(7) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

§ 4 LRKG - Fahrt- und Flugkostenerstattung

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Titel
Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-42

(1) Entstandene notwendige Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann für ihren Geschäftsbereich hiervon Ausnahmen zulassen. Ausnahmen sind zulässig, wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen. Flugkosten sind erstattungsfähig, wenn die dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründe für die Flugzeugbenutzung die Belange des Klimaschutzes überwiegen. Die Kosten für Ausgleichszahlungen für Flugreisen nach Absatz 4 sind bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung einzubeziehen. Erstattet werden grundsätzlich die Kosten der niedrigsten Flugklasse. Das Finanzministerium kann hiervon durch Verwaltungsvorschrift Ausnahmen bestimmen.

(2) Dienstreisende, denen nach Absatz 1 die Fahrt- oder Flugkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.

(3) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen, ein Taxi oder ein Fahrzeug im Rahmen eines Carsharing-Modells benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels. Bei Nutzung von Fahrzeugen im Rahmen eines Carsharing-Modells erfolgt keine Kürzung der Mitgliedsgebühr wegen eventueller privater Nutzung.

(4) Die obersten Dienstbehörden sind verpflichtet, zum Klimaausgleich für dienstlich veranlasste Flugreisen von Mitgliedern der Landesregierung und Bediensteten der Landesministerien sowie der jeweiligen nachgeordneten Behörden jährliche Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der bestehenden Entscheidungen der Landesregierung zu leisten. Gleiches gilt für die staatlichen Hochschulen. Bei Flügen, die bei Projekten staatlicher Hochschulen aus Drittmitteln bezahlt werden, fällt eine Ausgleichszahlung an, sofern Vorgaben der Drittmittelgeber einer entsprechenden Verwendung nicht entgegenstehen.