§ 24 GKG-LSA - Deckung des Finanzbedarfs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit die sonstigen Einnahmen und speziellen Entgelte nicht ausreichen, den Finanzbedarf zu decken. Der Umlagebedarf und dessen Verteilung auf die Mitglieder sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Soweit Zweckverbände die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften gemäß § 27 Abs. 2 anwenden, tritt an die Stelle der Haushaltssatzung der Wirtschaftsplan. Enthält der Wirtschaftsplan Kreditaufnahmen oder Verpflichtungsermächtigungen, bedürfen auch diese der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.