§ 24 GKG-LSA - Deckung des Finanzbedarfs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit die sonstigen Einnahmen und speziellen Entgelte nicht ausreichen, den Finanzbedarf zu decken. Der Umlagebedarf und dessen Verteilung auf die Mitglieder sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.