Versionsverlauf

§ 2 KWG - Wahlrechtsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.