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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

Art. 3 HBG 2017/2018 - Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HBG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:17A

Das Versorgungsrücklagengesetz vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 12 wird wie folgt gefasst:

    "§ 12
    Entnahme der Mittel und Auflösung der Sondervermögen

    (1) Die in der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen angesparten Mittel werden im staatlichen Bereich im Kalenderjahr 2018 in den laufenden Haushalt überführt und zur Finanzierung der anfallenden Ausgaben von Versorgung einschließlich Beihilfe und für Zahlungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle der Versorgung verwendet.

    (2) Die Sondervermögen für die sonstigen Dienstherren nach § 1 Absatz 1, die sich an dem Sondervermögen nach § 2 Absatz 1 beteiligt haben, werden spätestens zum 31. Dezember 2018 an diese ausgezahlt.

    (3) Nach Auszahlung der Mittel nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Sondervermögen als aufgelöst."

  2. 2.

    Folgender § 13 wird angefügt:

    "§ 13
    Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft."