§ 7 JBeitrO

Bibliographie

Titel
Justizbeitreibungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
365-1

Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Amtsgericht. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel. Eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich.