§ 7 JBeitrO
Bibliographie
- Titel
- Justizbeitreibungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- JBeitrO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 365-1
Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Amtsgericht. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel. Eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich.