§ 7 JBeitrO

Bibliographie

Titel
Justizbeitreibungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
365-1

Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen beantragt sie bei dem zuständigen Amtsgericht. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel. Eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich.