§ 21 SächsGDG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen nach § 9 Absatz 1
- a)
eine Auskunft nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder
- b)
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt,
- 2.
einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 3.
die nach § 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebentausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
- 1.
die Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2,
- 2.
im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.