§ 53 JAPO - Urlaub; Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Die Rechtsreferendare erhalten Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten.
(2) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Sonderurlaub nach Abs. 4) werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Mutterschutzzeiten sowie eine daran anschließende Elternzeit werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Sonderurlaub nach Abs. 4) werden während der Ausbildung bei der Justiz und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 1 und 6 von den Präsidenten der Oberlandesgerichte oder von den durch sie bestimmten Stellen, während der Ausbildung bei der öffentlichen Verwaltung und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 2, 4, 5 und 7 von den Regierungen und während der Ausbildung beim Rechtsanwalt und im Pflichtwahlpraktikum im Berufsfeld 3 von den Präsidenten der Landgerichte erteilt.
(4) In Ausnahmefällen kann den Rechtsreferendaren bis zum Beginn der Ausbildung bei einer Rechtsanwaltskanzlei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) Sonderurlaub unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt werden, wenn Belange der Ausbildung nicht entgegen stehen; die Dauer des Sonderurlaubs beträgt in der Regel bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr. Über die Erteilung entscheiden die Präsidenten der Oberlandesgerichte, während der Ausbildung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Regierungen. Die Dauer ist in der Regel so zu bemessen, dass die Rechtsreferendare in den nächstfolgenden Ausbildungsjahrgang lückenlos eingeordnet werden können.