§ 97 SächsGemO - Wirtschaftliche Unternehmen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftliche Unternehmen ungeachtet der Rechtsform errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, sofern

  1. 1.
    der öffentliche Zweck dies rechtfertigt und
  2. 2.
    das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

Im Bereich der Wohnungswirtschaft sind diese Voraussetzungen in der Regel nur erfüllt, wenn der von der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wohnungsbestand 20 vom Hundert des gesamten Wohnungsbestandes in der Gemeinde nicht überschreitet und ein Unternehmen nicht mehr als 15.000 Wohnungen verwaltet.

(2) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. 1.
    Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
  2. 2.
    Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.

(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

(4) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten besondere Vorschriften.