Versionsverlauf


  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 64 BremLBO - Baugenehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bremische Landesbauordnung
Redaktionelle Abkürzung
BremLBO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde

  1. 1.

    die Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

  2. 2.

    die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

  3. 3.

    andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen des Energierechts und des Arbeitsstättenrechts, soweit die öffentlich-rechtlichen Anforderungen nicht in einem anderen als in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Satz 1 gilt für die Beseitigung von baulichen Anlagen entsprechend, soweit für diese nach § 61 Absatz 3 Satz 3 die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens gefordert wird. § 66 bleibt unberührt.