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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 67 BremLBO - Abweichungen

Bibliographie

Titel
Bremische Landesbauordnung
Redaktionelle Abkürzung
BremLBO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 vereinbar ist. § 85 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Abweichungen im Sinne des Satzes 1 sollen zugelassen werden für Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.

(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend. Zulassungen von Abweichungen nach Satz 2 gelten drei Jahre; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend.