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§ 4 BbgKVerf - Hauptsatzung (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen. Die Hauptsatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.