§ 110c LBG - Übergangsvorschrift zum Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz Berlin
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Für Schmerzensgeldansprüche gemäß § 74a, die vor dem 15. November 2018 rechtskräftig festgestellt worden sind und deren Frist zur Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherrn gemäß § 74a Absatz 3 Satz 1 am 1. Dezember 2015 noch nicht abgelaufen war, kann der Antrag nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Kalendermonaten gestellt werden. Fristbeginn ist der 1. Dezember 2018.