§ 19 RundfG M-V - Vergabe von Übertragungskapazitäten an zugelassene Rundfunkveranstalter
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
Die Landesanstalt kann freie, nicht für die landesweite Versorgung und für die Veranstaltung von Fensterprogrammen benötigte Übertragungskapazitäten an bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rundfunkveranstalter vergeben. Dabei sind vorrangig Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu dem Ausschreibungs- und Zulassungsverfahren nach diesem Abschnitt entsprechend.