§ 19 RundfG M-V - Vergabe von Übertragungskapazitäten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
Die Landesanstalt kann freie, nicht für die landesweite Versorgung Regionalisierung und Pilotprojekte benötigte Übertragungskapazitäten an bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien vergeben. Dabei sind vorrangig Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu dem Ausschreibungs- und Zulassungsverfahren nach diesem Abschnitt entsprechend.