§ 39 SSpG - Staatsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
Die Bank unterliegt der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses teilzunehmen. Sie kann hierfür einen ständig Beauftragten bestellen. Die Kosten für den Beauftragten trägt die Bank. Für die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im Übrigen gilt § 30 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.