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§ 44 KomWG - Ungültige Stimmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,

  2. 2.

    nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl gültig ist,

  3. 3.

    unverändert abgegeben worden ist,

  4. 4.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder

  5. 5.

    einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält.

§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend.