§ 44 KomWG - Ungültige Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel
- 1.
ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,
- 2.
nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl gültig ist,
- 3.
unverändert abgegeben worden ist,
- 4.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
- 5.
einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält.
§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend.