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  • ab 01.09.1994 (aktuelle Fassung)

§ 2 ÖGDG M-V - Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben eigene Dienste und Einrichtungen vorhalten. Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können hierzu Vereinbarungen mit den Leistungs- und Kostenträgern abschließen.

(2) Soweit es erforderlich ist, sucht der Öffentliche Gesundheitsdienst Betroffene auf, um ihnen seine Leistungen anzubieten.