§ 64 StBerG - Gebührenordnung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind an eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. 2Der Bundesminister der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. 3Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
- 1.Zeitaufwand,
- 2.Wert des Objekts und
- 3.Art der Aufgabe
zu richten.