§ 4 ThürBestG - Veranlassung der ärztlichen Leichenschau
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-1
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4.
(2) Die Benachrichtigung des Arztes zur Vornahme der Leichenschau hat unverzüglich jeder zu veranlassen, der eine Leiche auffindet oder in dessen Beisein eine Person verstorben oder tot geboren ist. Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlasst hat oder wenn die Polizei benachrichtigt wurde.