§ 213 KSVG - Aufgaben der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Regionalverbandes.
(2) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor leitet die Verwaltung des Regionalverbandes. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Regionalverbandsausschusses vor und führt die Beschlüsse der Regionalversammlung und des Regionalverbandsausschusses aus. Sie oder er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes. Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor ist allein zuständig, soweit gesetzlich eine Anhörung des Regionalverbandes vorgeschrieben und die Angelegenheit im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten ist.
(3) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor erledigt die dem Regionalverband übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Regionalverbandsbediensteten und der Regionalverbandsbeigeordneten. Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Beschlüssen der Regionalversammlung und des Regionalverbandsausschusses.
(5) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Regionalverbandsdirektorin oder dem Regionalverbandsdirektor in den Fällen des § 18 Abs. 1, § 74 Satz 1 und § 76 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 78 des Saarländischen Beamtengesetzes die Regionalversammlung, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors berufene Regionalverbandsbeigeordnete wahr.
(6) Die Vorschriften der Landkreisordnung über Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen, Anordnungsbefugnis der Landrätin oder des Landrates in dringenden Fällen und Verpflichtungserklärungen gelten entsprechend.