§ 3 GOLT - Wahl

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Nach der Verpflichtung der Abgeordneten werden für die Dauer der Wahlperiode vier Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer und für letztere je eine Stellvertretung in getrennter Wahl durch geheime Abstimmung gewählt. Auf Beschluss des Landtages kann anders verfahren werden, es sei denn, dass achtzehn Abgeordnete widersprechen. Für die Wahl gilt § 1 Abs. 5.

(2) Scheiden die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident unverzüglich die Neuwahl zu veranlassen; § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.