§ 3 GOLT - Wahl
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Nach der Verpflichtung der Abgeordneten werden für die Dauer der Wahlperiode eine erste Vizepräsidentin oder ein erster Vizepräsident, eine zweite Vizepräsidentin oder ein zweiter Vizepräsident, eine erste Schriftführerin oder ein erster Schriftführer und eine zweite Schriftführerin oder ein zweiter Schriftführer sowie für beide Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in getrennter Wahl durch geheime Abstimmung gewählt. Auf Beschluss des Landtages kann anders verfahren werden, es sei denn, dass achtzehn Abgeordnete widersprechen. Für die Wahl gilt § 1 Abs. 5.
(2) Scheiden die Präsidentin oder der Präsident, die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident und die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident unverzüglich die Neuwahl zu veranlassen; § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.