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§ 36c RiGBesetzung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
RiG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.
    einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
  2. 2.
    zwei nichtständigen Beisitzern.