§ 36c RiGBesetzung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
- 1.einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
- 2.zwei nichtständigen Beisitzern.