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§ 6 SpkG - Vertretung des Gewährträgers

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 5.

(2) Die Vertretung des Gewährträgers beschließt über

  1. 1.
    die Errichtung der Sparkasse,
  2. 2.
    die Auflösung der Sparkasse,
  3. 3.
    Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
  4. 4.
    den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
  5. 5.
    die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse