§ 78 BNotO - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) 1Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat insbesondere

  1. 1.
    in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
  2. 2.
    in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
  3. 3.
    die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
  4. 4.
    Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert;
  5. 5.
    durch Beschluss der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen.
  6. 6.
    Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen.

(2) 1Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde je ein automatisiertes elektronisches Register über

  1. 1.

    Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nach § 78a (Zentrales Vorsorgeregister) und

  2. 2.

    die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78b (Zentrales Testamentsregister).

2Das Bundesministerium der Justiz hat durch jeweils eine Rechtsverordnung zum Zentralen Vorsorgeregister und zum Zentralen Testamentsregister mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Führung der Register, über Auskunft aus den Registern, über Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, über Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit zu treffen. 3Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. 4In der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getroffen werden. 5Ferner können in der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister Ausnahmen zugelassen werden von:

  1. 1.

    § 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft;

  2. 2.

    der elektronischen Benachrichtigung nach § 78c Satz 4;

  3. 3.

6Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(3) 1Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2Sie kann insbesondere Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen sowie Notardaten verwalten und die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten unterstützen.