§ 83 BNotO - Generalversammlung
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Die Bundesnotarkammer fasst ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen.
(2) 1Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Generalversammlung. 2In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.