§ 27 SpG
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.