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§ 18 ArbGG - Ernennung der Vorsitzenden

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz 
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuss entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.

(2) 1Der Ausschuss ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. 2Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.

(3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.