§ 34 SchulG - Wahl des Bildungsweges
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Über alle weiteren Bildungswege im Anschluss an die Grundschule entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Schule. In den Klassenstufen 5 und 6 wird eine weitere Empfehlung durch die Schule ausgesprochen. Über die Empfehlung sind die Eltern umfassend zu informieren und zu beraten.
(2) Über die Aufnahme in die Mittelschule, das Gymnasium, die Berufsfachschule, die Fachschule, die Fachoberschule, das Berufliche Gymnasium oder in die Schulen des zweiten Bildungsweges wird nach der Eignung der Schüler für die jeweilige Schulart entsprechend ihrer Begabung und Leistung entschieden.