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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

§ 38b SächsSchulG - E-Learning

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

An allen Schularten können Schüler bei Vorlage eines von der Schulkonferenz beschlossenen pädagogischen Konzeptes innerhalb und außerhalb der Schule zeitweilig über elektronische Medien und mittels Lern- und Kommunikationsplattformen unterrichtet werden (E-Learning). E-Learning kann insbesondere zur Unterrichtung längerfristig erkrankter Schüler, von Schülern, die selbst oder mit ihren Eltern beruflich reisen, zur Förderung individueller besonderer Begabungen und zur Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf genutzt werden.