§ 3 KPG - Stellung des Rechnungsprüfungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
- Amtliche Abkürzung
- KPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich. Es ist bei der Beurteilung von Sachverhalten im Rahmen seiner örtlichen Prüfungstätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Der Bürgermeister hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen.
(2) Die Gemeindevertretung bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und hebt die Bestellung auf. Sowohl die Bestellung als auch deren Aufhebung sind gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus bedarf die Aufhebung der Bestellung ohne Einverständnis des Betroffenen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss Beamter auf Lebenszeit sein. Über Ausnahmen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. Der Leiter und die Prüfer dürfen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, dem Bürgermeister und dem Kämmerer nicht verwandt sein. Entsteht ein Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat einer der Beteiligten aus seiner Funktion auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten Bürgermeister oder Beigeordneter, so hat der andere aus seiner Funktion auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, so scheidet der ehrenamtlich Tätige aus.
(4) Für die Prüfungstätigkeit des Leiters und der Prüfer gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeindeverwaltung innehaben.
(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
(7) Für die in § 1 Abs. 1 genannten Körperschaften gelten diese Bestimmungen entsprechend.