Versionsverlauf


§ 3b KPG M-V - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Amtliche Abkürzung
KPG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2022-1

Für die örtliche Prüfung der Landkreise, Ämter und Zweckverbände gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3a entsprechend. Die Verpflichtung zur Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses für Zweckverbände gilt nicht, sofern deren Wirtschaftsführung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt.