Versionsverlauf


  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 GOLT - Richtlinien für die Fragestunde

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101
  1. 1.

    Jede und jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze Mündliche Anfragen an die Regierung zu richten. Die Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

  2. 2.

    Eine Abgeordnete oder in Abgeordneter darf zu einer Fragestunde nicht mehr als zwei Mündliche Anfragen einreichen.

  3. 3.

    Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten.

  4. 4.

    Zulässig sind Einzelfragen über Angelegenheiten, für die die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, sofern sie nicht schon Gegenstand der Beratungen im Landtag sind.

  5. 5.

    Die Anfragen dürfen nicht mehr als zwei konkrete Fragen enthalten, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.

  6. 6.

    Anfragen, die den Nummern 1 bis 5 nicht entsprechen, gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück.

  7. 7.

    Die Anfragen müssen spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingereicht werden.

  8. 8.

    Anfragen, die in der Fragestunde nicht mehr beantwortet werden können, werden von der Landesregierung schriftlich beantwortet.

  9. 9.

    Jede und jeder Abgeordnete kann bei Einreichung ihrer oder seiner Anfragen erklären, dass sie oder er mit schriftlicher Beantwortung einverstanden ist.

    Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind nicht zulässig. Es bleibt der oder dem Abgeordneten überlassen, diese Fragen als selbstständige Anfragen zur nächsten Fragestunde einzubringen.

  10. 10.

    Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Bei den Zusatzfragen darf es sich nur um eine einzelne, nicht unterteilte Frage handeln.

    Zusatzfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.

  11. 11.

    Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Zusatzfragen durch andere Abgeordnete zulassen; Nummer 10 gilt entsprechend. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf dadurch nicht gefährdet werden.

  12. 12.

    Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.

  13. 13.

    Anfragen, bei denen sich die Fragestellerin oder der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat, werden in den Sitzungsbericht zusammen mit der schriftlich erteilten Antwort aufgenommen. Die Anfragen und die schriftlich erteilten Antworten erscheinen in dem Sitzungsbericht an der Stelle, an der sie erscheinen würden, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wäre.