§ 128 HmbHG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Satzungen nach § 128 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung und Satzungen der Studierendenschaften gelten fort. Satzungen der Studierendenschaften treten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Satzungen nach § 111 Absatz 4 sind bis zum 31. Dezember 2003 zu beschließen.