§ 11 HPMG - Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Übertragungskapazitäten können durch die Medienanstalt privaten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern, Anbieterinnen und Anbietern von Telemedien oder Anbieterinnen und Anbietern von Plattformen zugewiesen werden. Die Zuweisung von Kapazitäten bestimmt
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das Verbreitungsgebiet,
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die zu nutzenden technischen Übertragungskapazitäten und
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die Zeit der Verbreitung des Angebots.
Die Kapazitätszuweisung erfolgt in der Regel für die Dauer von zehn Jahren und ist nicht übertragbar. Eine Verlängerung ist zulässig. Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter oder der Anbieterin oder dem Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder einer Plattform zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der Medienanstalt bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird. Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf eintritt, nicht entschädigt. Die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(2) In Hessen findet ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm statt, das über UKW-Frequenzen verbreitet wird. Die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter dieses Programms hat im Rahmen der dafür zugewiesenen UKW-Frequenzen die vollständige und gleichwertige Versorgung des Landes mit dem Programm sicherzustellen. Die nach Satz 2 zugewiesenen Hörfunkfrequenzen sind werktäglich, zu möglichst denselben Zeiten, für mindestens vier regionale Bereiche auseinander zu schalten, um dort aktuell über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ereignisse der jeweiligen Region zu berichten. Die Gesamtdauer der regionalen Auseinanderschaltungen darf innerhalb einer Kalenderwoche 180 Minuten nicht unterschreiten. Mit der Zuweisung der Übertragungskapazitäten ist die Einhaltung von Satz 2 bis 4 sicherzustellen. Zusätzliche freie UKW-Frequenzen können zugewiesen werden
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an Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter bundesweit ausgerichteter Hörfunkprogramme; der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter des Hörfunkprogramms nach Satz 1 dürfen UKW-Frequenzen für maximal zwei weitere Programme zugewiesen werden, wobei diese Beschränkung nicht für die digitale terrestrische Verbreitung oder die elektronische Übertragung mittels paketorientierter Netze gilt,
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an Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter eines Hörfunk-Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsberichterstattung; entsprechende Sendungen sollen insbesondere in der Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr ausgestrahlt werden, wobei Wiederholungen bei geringem Nachrichtenanfall zulässig sind, oder
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für die Veranstaltung Nichtkommerziellen lokalen Hörfunks oder Veranstaltungsrundfunks.
Die Medienanstalt stellt einen Nutzungsplan auf und legt die Verbreitungsgebiete durch Satzung fest.
(3) Werden der Medienanstalt eine oder mehrere neue terrestrische Übertragungskapazitäten nach § 3 für den privaten Rundfunk zugeordnet oder stehen ihr eine oder mehrere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, bestimmt sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer Anträge in Textform auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der Medienanstalt in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung). Die Ausschreibung ist unter Hinweis auf den Ort der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. In der Ausschreibung kann auch bestimmt werden, ob die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten nur für Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter, Anbieterinnen und Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder von Plattformen oder aber für einen oder mehrere dieser verschiedenen Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter zugewiesen werden sollen. Die Medienanstalt kann auf die Ausschreibung verzichten, solange eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung über die verfügbaren Übertragungskapazitäten nicht gewährleistet erscheint. Den Anträgen der Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter müssen die Zulassungsbescheide oder ein Nachweis über die Anzeige des Angebots nach § 9 beigefügt sein, die einen Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse und das Programm enthalten. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn
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die Zuweisung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind,
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eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter von Rundfunk eine Zuweisung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungskapazität im Sinne des Abs. 2 ist, oder
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die Zuweisung einer Übertragungskapazität für Veranstaltungsrundfunk begehrt wird.
(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Medienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellerinnen und Antragstellern hin. Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungskapazitäten ihrer Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Programme die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt. Lässt sich innerhalb einer von der Medienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die Medienanstalt eine Auswahlentscheidung. Bei dieser Auswahlentscheidung ist bei der Zuweisung von Übertragungskapazitäten an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter nach Abs. 2 Satz 1 zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung, die Meinungsvielfalt in den Angeboten zu berücksichtigen. Vorrang haben Antragstellerinnen oder Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern rechtlich eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bieten. Im Übrigen sind zunächst die Angebote zu berücksichtigen, die die zulässigen und die zugelassenen Programme im Verbreitungsgebiet publizistisch wirksam ergänzen. Bei der Bewertung sind folgende Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:
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die Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte in der Anbietergemeinschaft und die Höhe ihrer Kapital- und Stimmrechtsanteile,
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der Umfang an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung und die Berücksichtigung der programmlichen Interessen von Minderheiten im Gesamtprogrammangebot,
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der zeitliche Umfang der Berichterstattung in regionalen und landesweiten Fensterprogrammen,
- 4.
die Bereitschaft, Interessentinnen und Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen zu beteiligen, und
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der Umfang, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen redaktionell Beschäftigten Einfluss auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung einräumt.
Sind Antragstellerinnen und Antragsteller im Wesentlichen gleich zu bewerten, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller den Vorrang, die ihr oder der sein Programm oder erhebliche Teile des Programms in Hessen herstellt. Rundfunk und vergleichbare Telemedien haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.
(5) Bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten, die die Verbreitung einer Mehrzahl von Programmen über eine Frequenz ermöglichen, kann die Medienanstalt durch die Bildung von Angebotskategorien vorgeben, wie in der Gesamtheit des Angebots den Auswahlgrundsätzen nach Abs. 4 Rechnung zu tragen ist. Die Nutzung einer Frequenz in digitaler Technik begründet keinen Anspruch, das Programm auch über analogen terrestrischen Hörfunk zu verbreiten. Sie kann über digitale Übertragungskapazitäten auch die Verbreitung programmbegleitender oder sonstiger Datendienste ermöglichen.