§ 8 SächsFAG - Steuerkraftmesszahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden.
(2) Es werden angesetzt:
- 1.
als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz (Nivellierungshebesatz);
- 2.
als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem Nivellierungshebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) in der jeweils geltenden Fassung oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Abs. 6 Gemeindefinanzreformgesetz;
- 3.
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, der Anteil, der sich nach den im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahlen ergibt.
(3) Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Bei der Berechung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.
(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jeden Einwohner gemäß § 30 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht.
(5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach § 8 Abs. 3 bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. § 31 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.