§ 33 KWO - Stimmzettel bei Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die amtlichen weißen Stimmzettel bei der Mehrheitswahl müssen von gleicher Beschaffenheit sein. Sie sind nach dem Muster der Anlage 18 herzustellen.
(2) Bei verbundenen Mehrheitswahlen muss die Farbe der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl weiß, für die Verbandsgemeinderatswahl grün sein. § 32 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Gemeindeverwaltung hat die amtlich hergestellten Stimmzettel für die Mehrheitswahl spätestens am Tage vor der Wahl an die Wahlberechtigten zu verteilen.
(4) Liegt ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, nicht amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 19 herstellen. Herstellung und Verteilung der Stimmzettel ist Sache der Partei oder Wählergruppe. An ihrer Verteilung dürfen sich weder Wahlleiter noch Wahlvorsteher beteiligen. Der Wahlleiter darf Bedienstete seiner Behörde nicht mit der Verteilung beauftragen.