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§ 6 HHG - Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-258

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten).

(2) Auftragsangelegenheiten der Hochschule sind:

  1. 1.

    Gebührenerhebung nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), Verwaltung des der Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögens einschließlich der Pflege des damit verbundenen historischen Erbes und der Wahrnehmung landesbibliothekarischer Aufgaben, der Hochschule übertragene Bauangelegenheiten,

  2. 2.

    Ermittlung der Ausbildungskapazität zur Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen, Hochschulstatistik, Festlegung der Vorlesungszeiten,

  3. 3.

    die amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,

  4. 4.

    Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854).