§ 4 HessHG 2009 - Aufgaben einzelner Hochschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HessHG 2009,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-258

(1) 1Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. 2Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen auch in der beruflichen Praxis. 3Sie bildet den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs heran. 4Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht.

(2) 1Die Kunsthochschule hat die Aufgabe, künstlerische Formen und Gehalte zu vermitteln und fortzuentwickeln. 2Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. 3Sie bildet den künstlerischen und den künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchs heran. 4Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer.

(3) 1Die Hochschule für angewandte Wissenschaften ermöglicht durch anwendungsbezogene Lehre, Forschung und Entwicklung eine wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis befähigt. 2Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. 3Darüber hinaus kann der Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat.

(4) 1Die Hochschule Geisenheim vermittelt grundlegende und anwendungsorientierte Lehre und Forschung und bildet wissenschaftlichen Nachwuchs heran. 2Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, insbesondere durch Beratung. 3Sie besitzt das Promotionsrecht. 4Dieses Recht darf nur in einem kooperativen Verfahren mit einer Universität ausgeübt werden; das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) 1Der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit obliegt die Ausbildung und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, den gehobenen Polizeivollzugsdienst und der zur Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zugelassenen Tarifbeschäftigten des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung. 2Sie vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. 3Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat die Aufgabe, die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeitsweise und zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen Rechtsstaat zu befähigen. 4Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. 5Darüber hinaus kann ihr durch besonderen Verleihungsakt des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat. 6Darüber hinaus nimmt die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahr.

(6) 1Die Hochschulen können im Wege der Zusammenarbeit zusätzliche Aufgaben übernehmen. 2Die Hochschulen einer Region sollen ein abgestimmtes Studienangebot fördern.

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).