Anlage 2 ThürUVPG - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Satz 2)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f UVPG in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1 | Merkmale der Vorhaben | |
---|---|---|
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: | ||
1.1 | Größe des Vorhabens, | |
1.2 | Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, | |
1.3 | Abfallerzeugung, | |
1.4 | Umweltverschmutzung und Belästigungen, | |
1.5 | Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. | |
2 | Standort der Vorhaben | |
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: | ||
2.1 | bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), | |
2.2 | Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Qualitätskriterien), | |
2.3 | Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): | |
2.3.1 | im Bundesanzeiger nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, | |
2.3.2 | Naturschutzgebiete nach § 12 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, | |
2.3.3 | Nationalparke nach § 12a ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, | |
2.3.4 | Landschaftsschutzgebiete und Biosphärenreservate nach den §§ 13 und 14 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, | |
2.3.5 | gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, | |
2.3.6 | einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete nach § 22 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, | |
2.3.7 | besonders geschützte Biotope nach § 18 ThürNatG, | |
2.3.8 | - | Wasserschutzgebiete nach § 19 WHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 130 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG), |
- | Wasservorhaltegebiete nach § 29 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 ThürWG, | |
- | Überschwemmungsgebiete nach § 32 WHG in Verbindung mit den §§ 80 und 130 Abs. 3 ThürWG sowie | |
- | Heilquellenschutzgebiete nach § 52 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 und 2 ThürWG, | |
2.3.9 | Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, | |
2.3.10 | Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Wohnschwerpunkte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, | |
2.3.11 | in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. | |
3 | Merkmale der möglichen Auswirkungen | |
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: | ||
3.1 | dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), | |
3.2 | dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, | |
3.3 | der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, | |
3.4 | der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, | |
3.5 | der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. |