§ 11a GOLT - Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Der Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts nimmt die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes wahr.

(2) Dem Ausschuss gehören elf stimmberechtigte Mitglieder nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 bis 4 sowie ohne Stimmrecht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der nationalen dänischen Minderheit an, sofern diese die Fraktionsmindeststärke nach § 22 Abs. 1 nicht erreicht.

(3) Der Ausschuss unterbreitet dem Landtag einen Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts. Für jedes Amt, das zu besetzen ist, schlägt der Ausschuss eine Person vor.

(4) Die Fraktionen benennen im Verhältnis ihrer Stärke für die Wahl geeignete Personen. Mit der Benennung sind eine schriftliche Erklärung der benannten Person nach § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes, ein aussagekräftiger Lebenslauf (persönlicher und beruflicher Werdegang) sowie für im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen deren schriftliches Einverständnis mit der Beiziehung ihrer Personalakte vorzulegen.

(5) Der Ausschuss prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen des § 5 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes erfüllen. Der Ausschuss kann die benannten Personen anhören.

(6) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Seine Beratungen sind vertraulich. An den Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.