§ 11a GOLT - Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Der Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts nimmt die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes wahr.
(2) Dem Ausschuss gehören 13 stimmberechtigte Mitglieder nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 bis 4 sowie ohne Stimmrecht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der nationalen dänischen Minderheit an, sofern diese die Fraktionsmindeststärke nach § 22 Abs. 1 nicht erreicht.
(3) Der Ausschuss unterbreitet dem Landtag einen Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts. Für jedes Amt, das zu besetzen ist, schlägt der Ausschuss eine Person vor.
(4) Die Fraktionen benennen im Verhältnis ihrer Stärke für die Wahl geeignete Personen. Mit der Benennung sind eine schriftliche Erklärung der benannten Person nach § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes, ein aussagekräftiger Lebenslauf (persönlicher und beruflicher Werdegang) sowie für im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen deren schriftliches Einverständnis mit der Beiziehung ihrer Personalakte vorzulegen.
(5) Der Ausschuss prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen des § 5 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes erfüllen. Der Ausschuss kann die benannten Personen anhören.
(6) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Seine Beratungen sind vertraulich. An den Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.